Die Mediatorin kann bei Streitigkeiten angerufen werden, die durch Bauarbeiten oder den Betrieb des Transportunternehmens selbst verursacht werden, vor allem durch Lärm oder visuelle Belästigung. Diese Streitigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich der ASRTexte (Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten), die durch die Verordnung Nr. 2005-1033 vom 20. August 2015 und ihre Durchführungsverordnungen zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2013/11/EU vom 21. Mai 2013 vorgesehen sind, und sind nicht Gegenstand desselben Bearbeitungsprozesses.
Dennoch verpflichtet sich die Mediatorin der RATP-Gruppe, die Bestimmungen des Verbrauchergesetzbuchs anzuwenden, die durch die Verordnung Nr. 2015-1033 vom 20. August 2015 über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und ihre Durchführungsdekrete eingeführt wurden und in Buch 6 Titel 1 Artikel L611-1 ff (gesetzlicher Teil) und Artikel R612-1 ff (gesetzlicher Teil) des Verbrauchergesetzbuchs kodifiziert sind.
Die Mediatorin der RATP-Gruppe verpflichtet sich somit, ein organisiertes und strukturiertes Verfahren zur Bearbeitung von Anfragen zu befolgen.