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Der Schlichtungsbericht 2018

couv_rapportDer Jahresbericht der Schlichterin der RATP Gruppe ist online abrufbar. Die Anzahl der an die Schlichterin der RATP Gruppe gerichteten Anträge ist 2018 um fast 65 % gestiegen. Die Schlichterin wurde 2018 in 2.777 Streitfälle eingeschaltet.

Ihre Entscheidungen fielen in 58 % der bearbeiteten Fälle ganz oder teilweise zugunsten der Kunden aus.

Zur Erinnerung: Die 4 Hauptgründe der Nichtzuständigkeit sind: Anrufung außerhalb der Zuständigkeit der Schlichterin, Ablehnung der Schlichtung (Nichtübermittlung der von der Schlichterin angeforderten Unterlagen durch den Antragsteller) und in Bezug auf Verstöße die verfrühte (vor der Befassung durch den Kundenservice) bzw. verspätete Einschaltung (nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist ab der Zuwiderhandlung).

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Der Schlichter der SNCF Mobilités und die Schlichterin der RATP unterzeichnen ein Protokoll

Zur klaren, verständlichen Abgrenzung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten haben Henriette Chaubon, Schlichterin der SNCF, und Betty Chappe, Schlichterin der RATP Gruppe, am 3. Juli 2019 ein gemeinsames Protokoll unterzeichnet.

Die jeweils amtierenden Schlichter der RATP und der SNCF arbeiten seit über zwanzig Jahren eng zusammen, um ihre Kunden so effizient und transparent wie möglich an die für ihren Streitfall zuständige Schlichtungsstelle zu verweisen. Dieses Protokoll bekräftigt ihren Willen zur verständlichen Abgrenzung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und bringt diese auf den neuesten Stand. Zur Information der Verbraucher wurde das Protokoll auf den jeweiligen Websites der beiden Schlichtungsstellen eingestellt.

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Die Berichte der Schlichterin

Gemäß Art. R.614-2 des Verbraucherschutzgesetzes umfasst der Tätigkeitsbericht der Schlichterin der RATP folgende Angaben: 1. Die Anzahl und der Gegenstand der Streitfälle, in die sie eingeschaltet wurde. 2. Die in den Streitfällen am häufigsten gestellten Fragen und ihre Empfehlungen zu deren Vermeidung. 3. Der Anteil der Streitfälle, für die sie eine Schlichtung abgelehnt hat, und die prozentuale Verteilung der verschiedenen Gründe für eine Ablehnung der Schlichtung. 4. Der Prozentsatz der abgebrochenen Schlichtungsverfahren und die Hauptgründe für diesen Abbruch. 5. Die durchschnittliche Dauer für die Streitbeilegung. 6. Wenn bekannt, der Prozentsatz der durchgeführten Schlichtungsverfahren. 7. Das Bestehen einer Kooperation mit den Netzwerken grenzüberschreitender Streitbeilegung. 8. Der Prozentsatz der zugunsten des Verbrauchers bzw. des Unternehmens angebotenen Lösungen sowie der Prozentsatz der einvernehmlich gelösten Rechtsstreite.