Die Schlichterin der RATP verpflichtet sich zur Anwendung der Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes, eingeführt durch die Verordnung Nr. 2015-1033 vom 20. August 2015 über die außergerichtliche Verbraucherstreitbeilegung und ihre Durchführungsverordnungen, geregelt im Buch 6 Abschnitt 1 der Art. L.611-1 ff. (rechtlicher Teil) und Art. R.612-1 ff. (Durchführungsvorschriften) des Verbraucherschutzgesetzes.
Die Schlichterin der RATP verpflichtet sich zur Befolgung eines festgelegten, organisierten und strukturierten Verfahrens zur Antragsbearbeitung.