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Die Fristen

Bei einer Streitigkeit in Bezug auf eine Kundenreklamation, und nach Erhalt einer nicht zufriedenstellenden Antwort durch den Kundenservice des Dienstleisters, oder in Ermangelung einer Antwort innerhalb von einer Frist von einem Monat, kann der Kunde die Schlichterin der RATP innerhalb einer Frist von einem Jahr ab der schriftlichen Reklamation an den Kundenservice, oder in dem Sonderfall eines erhöhten Beförderungsentgeltsinnerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Verstoßes anrufen. Nach Ablauf dieser Drei-Monats-Frist werden die erhöhten Beförderungsentgelte an die Staatskasse weitergeleitet und fällt das Inkasso nicht mehr in die Zuständigkeit der RATP.

Wenn der Fall nicht in die Zuständigkeit der Schlichterin fällt, wird der Kunde innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab dem Eingang seines Falles bei der Schlichterin der RATP, über die Abweisung seines Antrags informiert.

Mit Eingang der Unterlagen, auf die der Kunde seinen Antrag stützt, informiert die Schlichterin der RATP die Parteien über ihre Einschaltung auf elektronischem Wege oder per Brief. Mit dieser Eingangsbestätigung informiert sie die Parteien auch darüber, dass sie das Verfahren jederzeit zurückziehen können.

Das Schlichtungsverfahren wird innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen, gerechnet ab dem Datum der vorgenannten Bestätigung, abgeschlossen. Die Schlichterin der RATP kann diese Frist bei komplexen Fällen jederzeit verlängern und informiert die Parteien dann entsprechend.

In ihrer Stellungnahme legt die Schlichterin der RATP auch eine Frist für die Annahme oder Ablehnung der angebotenen Entscheidung durch die jeweiligen Parteien fest.