Die Schlichterin der RATP verpflichtet sich zur Einhaltung eines Wertesystems in Bezug auf ihre Unabhängigkeit, ihre Neutralität, ihre Unvoreingenommenheit und die vertrauliche Bearbeitung des Streitfalles. Das Hauptanliegen ihrer Tätigkeit liegt in dem Wunsch, die einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zu unterstützen und den Kunden mit ihren Meinungen und Vorschlägen als Ansprechpartner zu dienen.
Jede Partei übermittelt unverzüglich die von der Schlichterin angeforderten Informationen und Unterlagen, ohne Geschäftsgeheimnisse oder andere sensible Daten zu verletzen. Die Ansprechpartner des Dienstleisters stehen nicht mehr in direktem Kontakt mit dem betroffenen Kunden. Auf Wunsch einer der Parteien übermittelt die Schlichterin alle oder einen Teil der sich auf den Fall beziehenden Schriftstücke. Schiedsverfahren unterliegen insoweit dem Grundsatz der Vertraulichkeit gegenüber Dritten.
Gemäß Art. 21-3 des geänderten Gesetzes Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 über den Aufbau der Gerichte und das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ist die Schlichtung durch den Grundsatz der Vertraulichkeit geschützt, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes, und garantiert, dass im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zusammengetragene Informationen nicht an Dritte weitergeleitet werden.
So dürfen im Rahmen des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse und Aussagen ohne das Einverständnis der Parteien nicht an Dritte weitergeleitet oder im Rahmen eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens vorgelegt werden.
Dieser Grundsatz der Vertraulichkeit gilt für die Schlichterin der RATP ebenso wie für die Parteien, die am Schlichtungsverfahren teilgenommen haben.